Wir bieten ihnen neben der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX auch Soziotherapie nach §37 a SGB V an.
(1) Hier haben Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu
nehmen, Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des
Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb
von drei Jahren je Krankheitsfall.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1,
insbesondere
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die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,
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die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie,
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die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind,
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die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten,
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Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer.
(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an
die Krankenkasse.
Wenn Sie Fragen zu unseren Betreuungsangeboten haben, nehmen Sie hierfür bitte Kontakt mit uns auf.